UID-Nummern -missbräuchliches Verwenden und Sorgfaltspflicht
In den letzten Monaten ist es leider immer wieder vorgekommen, dass wir als Ihre steuerliche Vertretung seitens des Finanzamtes mit Kontrollmitteilungen betreffend innergemeinschaftlicher Erwerbe konfrontiert wurden.
Wir möchten Sie daher nochmals auf den korrekten Gebrauch Ihrer UID-Nummern hinweisen:
Die UID -Nummer ist eine individuelle Identifikationsnummer für Unternehmen, die zur Umsatzsteuer registriert sind. Jedes Unternehmen erhält nur eine österreichische UID, auch wenn es mehrere Betriebe hat bzw. mehrere Tätigkeiten ausübt.
Die UID -Nummer gilt nur für den unternehmerischen Bereich. Die Verwendung der UID-Nummer für private Einkäufe aus anderen EU-Ländern ist nicht zulässig!
Wurde diese jedoch für private Einkäufe verwendet, hat in der Folge in Österreich die Nachversteuerung der Umsatzsteuer im Zusammenhang mit diesen Einkäufen zu erfolgen. Wurden solche privaten Käufe getätigt und gelangen die dazugehörigen Rechnungen nicht zu uns in die Buchhaltung, bekommen wir somit keine Kenntnis davon, können daher auch keine Nachversteuerung der Umsatzsteuer vornehmen. Das Finanzamt kontrolliert in letzter Zeit vermehrt die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Steuerpflichtigen und gleicht diese mit den innergemeinschaftlichen Lieferungen, die verpflichtend von allen Lieferanten monatlich zu melden sind, ab.
ACHTUNG: Kommt es dabei zu Differenzen und sind diese aufgrund privater Einkäufe zurückzuführen, kommt es nicht nur zur Nachversteuerung sondern auch zu Strafen.
Überprüfung der UID-Nummern Ihrer Geschäftspartner:
Als Unternehmer sind Sie auch verpflichtet, die UID-Nummern Ihrer Geschäftspartner auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sollte die UID-Nummer Ihres Lieferanten nicht stimmen, kann Ihnen der Vorsteuerabzug ebenfalls widersagt werden, wenn Sie der Sorgfaltspflicht (Überprüfung der UID) nicht nachgekommen sind.
Wir regen auch an, dass Sie Ihre eigene UID-Nummer, welche auf den Rechnungen Ihrer Geschäftspartner angeführt sind, laufend zu überprüfen, da es auch diesfalls vermehrt zu fehlerhaften Angaben gekommen ist und es daher bei einem Abgleich zwischen den von Ihnen getätigten Erwerben mit den von den Lieferanten gemeldeten Lieferungen zu Differenzen kommen kann. Auch wenn Sie dabei keine Schuld trifft, sind Sie doch in der Beweispflicht.
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