ÖGK Prüfungen
Aufgrund der letzten, von Seiten der ÖGK durchgeführten Prüfungen, möchten wir Sie nochmals auf folgende Punkte hinweisen die besonders im Fokus der Prüforgane liegen:
- Genaue Arbeitszeitaufzeichnungen (Aufbewahrungspflicht 7 Jahre)
- Schriftliche Dienstzettel (oder Dienstverträge) sind ebenfalls auszustellen. Auf Wunsch können wir Ihnen einen Dienstzettel erstellen.
- Für jedes Auto (einschließlich Fiskal-LKW´s) ist grundsätzlich ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Ausnahme: es besteht ein voller Sachbezug beim Dienstnehmer.
- KM-Geld-Aufstellungen: Das Fahrtenbuch umfasst alle Fahrten, die aus Anlass einer Dienstreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden. Es dient nicht nur als Nachweis für Fahrtkostenansprüche an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber, sondern auch als Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung.
Das Fahrtenbuch muss Folgendes enthalten:- Aufzeichnung aller Fahrten im Zuge der Dienstreise sowie auch private Fahrten
- Aufzeichnung von Datum, Ausgangs- und Zielpunkt, Zweck der Fahrt, Kilometerstand, gefahrene Kilometer (siehe Anhang)
- Das Fahrtenbuch sollte fortlaufend und übersichtlich gestaltet sein. Je genauer die Aufzeichnungen sind, umso glaubwürdiger ist das Fahrtenbuch. Bei privaten Fahrten mit dem Kraftfahrzeug ist es nicht notwendig, einen Zweck im Fahrtenbuch anzuführen.
- Vorgefertigte Fahrtenbücher erhalten Sie beispielsweise in den Shops von → ÖAMTC und → ARBÖ. In Einzelfällen ist es auch möglich, die gefahrenen Kilometer über einen Taschenkalender, Tagesbericht oder ein Computerfahrtenbuch nachzuweisen
- Aktueller Prüfungsschwerpunkt sind Fahrten zwischen Dienstort und Wohnort (z.B. Heimfahrt von Baustellen). Bei Privatfahrten ist ein Sachbezug anzusetzen und der Lohnverrechnung unverzüglich bekanntzugeben.
- Genaue schriftliche Aufzeichnungen der Diäten, die eine Steuerfreiheit begründen. Dies gilt sowohl für Dienstnehmer als auch für Geschäftsführer/Unternehmer.
ZUSÄTZLICHE MINDESTINHALTE FÜR DIENSTZETTEL
Am 28. März 2024 ist die Arbeitsvertragsrecht-Novelle in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 11/2024, kundgemacht am 27. März 2024). Mit dieser gesetzlichen Novellierung wird die EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen („Transparenz-Richtlinie“) in das österreichische Arbeitsrecht übertragen, insbesondere werden die Vorgaben für Dienstzettel inhaltlich erweitert. Dienstzettel sind in der Praxis zwar ohnehin nur noch in relativ wenigen Betrieben üblich, die gesetzlichen Vorgaben gelten aber ebenso für schriftliche Dienstverträge. Im Sinne der besseren Beweissicherung sind schriftliche Dienstverträge gegenüber Dienstzetteln im Regelfall zu bevorzugen.
Zu beachten ist daher: Bei allen Dienstverträgen, die ab 28. März 2024 abgeschlossen werden, müssen die auszustellenden Dienstzettel bzw. schriftlichen Dienstverträge sofort die neuen gesetzlichen Mindestinhalte aufweisen (§ 19 Abs. 1 Z. 57 AVRAG). Insoweit ist keine besondere Übergangs- oder Vorlauffrist vorgesehen. „Altverträge“ (d.h. vor dem 28. März 2024 abgeschlossene Dienstverträge) müssen hingegen nicht geändert werden.
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