Auslaufende Stundungen COVID-19 Rückstände am 30.06.2021
Durch die mehrfachen Lockdowns kam es in zahlreichen Unternehmen zu Umsatzeinbrüchen und Liquiditätsschwierigkeiten. Abgabenstundungen wurden mit Andauern der Krise mehrfach verlängert, sind aber nun mit Zahlungstermin 30.06.2021 fällig.
Um zu vermeiden, dass die teilweise beträchtlichen Rückstände sofort in einem entrichtet werden müssen, können im Rahmen des COVID-19 Ratenzahlungsmodells bei ÖGK und Finanzamt Anträge auf Ratenzahlungen gestellt werden.
Dadurch soll ein geordneter Abbau der aufgelaufenen Zahlungsrückstände gewährleistet werden. Wenn ein Ratenzahlungsmodell für Ihr Unternehmen vereinbart werden soll, helfen wir selbstverständlich bei den dafür notwendigen Ansuchen. Da die Fristen sehr eng gesteckt wurden, nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit uns auf!
Finanzamt
Die Rückzahlung der gestundeten Abgaben ist im Rahmen des COVID-19 Ratenzahlungsmodells (zwei – Phasen – Modell) möglich. Anträge sind ab 10.6.2021 bis spätestens 30.06.2021 möglich.
Phase 1: Ratenzahlungen sind bis längstens 30.09.2022 möglich. In der Eingangsphase (Juni bis September 2021) soll es möglich sein, die Raten auf einen symbolischen Wert zu reduzieren (sog. „saftey car“ Phase).
Phase 2: Sofern die Rückstände nicht zur Gänze beglichen werden konnten, können die Ratenzahlungen bis längstens 30.06.2024 verlängert werden (Antrag bis spätestens 30.08.2022) – Voraussetzung ist, dass geplante Zahlungen erfolgt sind, mindestens 40% des Rückstandes zurückbezahlt wurde und laufende Beiträge fristgerecht entrichtet werden.
ÖGK
Die Ratenzahlungsmodelle von Finanzbehörde und ÖGK wurden aufeinander abgestimmt. Dennoch ist bei der Sozialversicherung ein eigener Antrag nötig, dieser muss über WEBEKU eingebracht werden. Ist. Der entsprechende Antrag steht ab 01.06.2021 zur Verfügung.
Phase 1: Ratenzahlungen sind ebenfalls bis längstens 30.09.2022 möglich. In der Eingangsphase (Juni bis September 2021) soll es möglich sein, die Raten auf Null zu reduzieren (sog. „saftey car“ Phase). Der Verzugszinssatz wird für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.09.2022 temporär um 2 % verringert (derzeit 3,38 % auf 1,38 %).
Phase 2: Allenfalls noch verbleibende Rückstände müssen sukzessive bis längstens 30.06.2024 abgebaut sein. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Ratenzahlungsmodell des Finanzamts zu beachten.
ACHTUNG: Ab 01.07.2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Fristen (unaufgeforderte Entrichtung am 15. des Folgemonats)! Die oben beschriebenen Ratenzahlungen betreffen ausschließlich gestundete Beiträge aus den Monaten 02/2020 bis 05/2021! (Anfallende neue Stundungen wären nicht mehr verzugszinsfrei.)
Kontaktieren Sie uns
Ob Steuerberatung, Buchhaltung oder Lohnverrechnung:
Wir sind sehr gerne für Sie da!