Neue Kündigungsfristen für Arbeiter ab 01.07.2021
Ab 01.07.2021 gelten neue Fristen und Termine für Kündigungen von Arbeitern, sie wurden an das Angestelltengesetz angeglichen.
Der erste Monat gilt als Probezeit, innerhalb derer das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung von Fristen von beiden Vertragsparteien aufgelöst werden kann.
Mit dem Kündigungsausspruch beginnt die Kündigungsfrist zu laufen, hier gilt nun folgende Rechtslage:
im 1. und 2. Beschäftigungsjahr | 6 Wochen |
nach 3 Dienstjahren | 8 Wochen (2 Monate) |
nach 5 Dienstjahren | 12 Wochen (3 Monate) |
nach 16 Dienstjahren | 16 Wochen (4 Monate) |
nach 26 Dienstjahren | 20 Wochen (5 Monate) |
Dienstgeber-Kündigung
Die gesetzlich normierten Kündigungstermine sind jeweils zum Quartalsende einzuhalten: 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12.
Eine Vereinbarung zusätzlicher Kündigungstermine, wie bei Angestellten durchaus üblich, nämlich jene zum 15. und Letzten des Kalendermonats, ist möglich und ratsam.
Es wird empfohlen, diesbezügliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag mit den Arbeitern so rasch als möglich abzuschließen. Anpassungen sollten nicht nur in neuen, sondern auch in bereits bestehenden Arbeitsverträgen erfolgen!
Dienstnehmer-Kündigung
Ein Arbeiter kann ab 01.07.2021 (wie der Angestellte schon bisher) das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats und der Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.
Achtung: Ausgenommen sind Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen (z.B. Hotel- und Gastgewerbe). Hier können die Kollektivverträge kürzere Kündigungsfristen beinhalten.
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