Mitarbeiterprämie 2025
Auch im Kalenderjahr 2025 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, „begünstigte“ Mitarbeiterprämien auszubezahlen. Die Voraussetzungen bzw. Begünstigungen unterscheiden sich dabei wesentlich von den Vorgängermodellen (Corona-, Teuerungs- bzw. Mitarbeiterprämien) und sind gemäß § 124b Z. 478 EStG wie folgt ausgestaltet:
- Wie in der Vergangenheit gilt, dass es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln muss, die bisher nicht gewährt wurde. Gewährte Coronaprämien (2020 – 2022), Teuerungsprämien (2023) oder Mitarbeiterprämien (2024) sind dabei aber unschädlich.
- Maximal können pro Arbeitnehmer pro Kalenderjahr € 1.000,00 unter dem Titel „Mitarbeiterprämie“ steuerfrei ausbezahlt werden. Gemeinsam mit einer allfälligen steuerfreien Gewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf der Steuerfreibetrag gesamt € 3.000,00 nicht übersteigen.
- Eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag) oder die Erfüllung des steuerlichen Gruppenmerkmals ist nicht erforderlich. Allerdings müssen für die Gewährung bzw. Nicht-Gewährung sowie für betragliche Differenzierungen „sachliche, betriebsbezogene Gründe“ vorliegen. Es ist zu befürchten, dass diese sehr allgemeines Formulierung in der Praxis zu Unsicherheiten, welche Gründe steuerlich anzuerkennen sind und welche nicht, führen wird.
Anders als in den Vorjahren gilt die Befreiung ausschließlich für den Bereich der Einkommen- bzw. Lohnsteuer. D.h. Sozialversicherungsbeiträge bzw. Lohnnebenkosten (betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) fallen grundsätzlich an.
Hinweis: Aufgrund der SV-Pflicht gilt es daher je nach Art der Gewährung bzw. Auszahlungsmodus zu unterscheiden, ob die Mitarbeiterprämien sozialversicherungsrechtlich als laufender Bezug oder als Sonderzahlung zu werten sind. Im erstgenannten Fall können sich bei geringfügig Beschäftigten Probleme mit der Geringfügigkeitsgrenze ergeben!
Nachfolgendes Muster ist als Einzelvereinbarung ausgestaltet, wobei die Auswahl der Arbeitnehmer, die eine Mitarbeiterprämie erhalten sowie eine etwaige Differenzierung der Betragshöhe aufgrund – vorstehend erwähnter – sachlicher, betriebsbezogener Gründen zu erfolgen hat. In diesem Sinn erscheinen generelle Aliquotierungsregelungen für unterjährige Ein-/Austritte, Zeiten eines ruhenden Dienstverhältnisses und/oder Teilzeit arbeits- und steuerrechtlich zulässig (natürlich könnte auch in diesen Fällen der volle Betrag gewährt werden). Die Ansprüche können in Betrieben mit Betriebsrat, so dies gewünscht ist, auch im Rahmen einer unechten Betriebsvereinbarung geregelt werden. Siehe dazu die Vorlage Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie 2025.
Falls im Kalenderjahr eine Mitarbeiterprämie abgerechnet werden soll, bitten wir um zeitnahe Bekanntgabe an die Personalverrechnung unter folgender Email-Adresse: elisabeth.doerflinger@tax-consulting.at
Vielen Dank!
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