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Aktuelle Information zu ÖGK Beitragsrückstände

Es wurde von Seiten der ÖGK ein 2-Phasen-Modell für Beitragsrückstände erarbeitet.

In einem ersten Schritt ist gesetzlich vorgesehen, dass die aufgelaufenen Rückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Februar 2021 bis zum 31.3.2021 zu begleichen sind.

Ist dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht gänzlich möglich, kann die ÖGK Ratenzahlungen bis längstens 30.6.2022 (Phase 1) bzw. unter erhöhten Voraussetzungen bis 31.3.2024 (Phase 2) gewähren.

 

Zahlungsinformation Anfang Februar

Im Hinblick auf den nahenden Zahlungstermin per 31.3.2021 versendet die ÖGK Anfang Februar eine Zahlungsinformation an die heimischen Betriebe. Damit erhalten die Dienstgeber einen aktuellen Überblick über ihre bis dato ausstehenden Beiträge. Dies erleichtert eine frühzeitige Planung, wie die bestehenden Beitragsrückstände unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Möglichkeiten abgebaut werden können.

 

Ratenanträge ab März möglich

Ist nach erfolgtem „Kassensturz“ absehbar, dass die rückständigen Beiträge bis 31.3.2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden.

Ein elektronischer Antrag steht ab Anfang März in WEBEKU zur Verfügung. Die Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen.

Sie sind verpflichtend bis zum 15.ten des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht behandelt werden.

 

Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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