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Einwegpfand neu ab 2025:
Was müssen Unternehmen umsatzsteuerlich beachten

Ab dem 1.Jänner 2025 sind Unternehmer verpflichtet, beim Verkauf von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 und 3 Litern ein Pfand von 25 Cent pro Verpackung zu erheben.

Unterschied zwischen Einweg- und Mehrwegpfandsystemen

Das Mehrwegpfandsystem ist eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer, bei der der Unternehmer die Mehrwegverpackung, bisher meist aus Glas, zurückerhält, um diese erneut befüllen zu können. Es handelt sich dabei um eine einheitliche Leistung, bei der Verpackung und Inhalt gemeinsam erworben werden. Das Pfandgeld ist Teil des Gesamtentgelts. Eine Rückerstattung des Pfandbetrags bei Leergutrückgabe gilt als Entgeltsminderung.

Das Einwegpfand dient als Kaution, die eine erhöhte Rückgabequote sicherstellen soll und ist umsatzsteuerlich keine eigenständige Leistung. Es handelt sich um durchlaufende Posten, die weder beim Unternehmern noch bei der zentralen Stelle (EWP) der Umsatzsteuer unterliegen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Einweg- und Mehrwegpfandsystemen

Mehrwegpfandsysteme gelten als einheitliche umsatzsteuerbare Leistung, bei der das Pfandgeld als Teil des Entgelts im Zeitpunkt des Kaufs gilt und das erstattete Pfandgeld bei Rückgabe der Verpackung als Entgeltsminderung. Daher ist für das Pfand derselben Umsatzsteuersatz wir für das Hauptprodukt anzuwenden.

Bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträgen handelt es sich nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des § 1 Abs.  Z 1 UstG 1994. Auf Rechnungen sind die Pfandbeträge daher separat mit 0% Umsatzsteuer auszuweisen!

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