Gesetzliche Änderungen im Jahr 2021
Verlängerung/Einführung befristeter steuerlicher COVID-19-Unterstützungs-maßnahmen
- Die bis 15. Jänner 2021 befristeten Abgabenstundungen werden bis 31. März 2021 verlängert.
- Die Maßnahme, keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festzusetzen, wird ebenso bis 31. März 2021 verlängert.
- Für das Veranlagungsjahr 2019 werden keine Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen
vorgeschrieben.
- Die Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, wird bis 31. März 2021 verlängert.
- Auf COVID-19 zurückführend abgesagte Veranstaltungen werden rückwirkend mit 1. März 2020 von der Bestandvertragsgebühr befreit.
- Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) können, wenn Einsatztage aufgrund von COVID-19 nicht stattfinden können (z.B. gesperrte Sportstätten), weiterhin bis 31. März 2021 steuerfrei ausbezahlt werden.
- Das Pendlerpauschale steht, trotz COVID-19 bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit, bis 31. März 2021 weiter in gleichem Umfang wie vor der COVID-19-Krise zu. Zusätzlich können Zulagen (für Schmutz, Erschwernis und Gefahr) und Zuschläge (für Überstunden), die mit dem laufenden Gehalt ausbezahlt werden, trotz COVID-19-bedingter Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit bis 31. März 2021 weiter steuerfrei behandelt werden.
- Auch im Kalenderjahr 2021 wird für Zeiten der Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 Prozent berücksichtigt.
- Der (begünstigte) Hälftesteuersatz auf den Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes (der Ordination) wird, trotz Rückkehr aus dem Ruhestand COVID-19 bedingt weiterhin gelten (Kalenderjahr 2021).
- Die Sonderregelungen zur Durchführung von Amtshandlungen wie z.B. Vernehmungen, Beweisaufnahmen und mündliche Verhandlungen werden bis 31. März 2021 verlängert.
- Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 5 Prozent in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kultur und Büchern wird um ein weiteres Jahr, somit bis 31. Dezember 2021, verlängert.
COVID-19-Ratenzahlungsmodell
In Ergänzung zu der vorgesehenen Verlängerung der Stundungen und dem Entfall der Stundungszinsen sowie Säumniszuschläge bis 31. März 2021 wird für den Zeitraum der Abtragung der Rückstände ab 1. April 2021 ein Sonderregime (Zwei-Phasen-Modell) vorgesehen. Das COVID-19-Ratenzahlungsmodell kann bis zu 36 Monate umfassen und gilt grundsätzlich nur für „COVID-Rückstände“, wobei sich die Ratenbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Rückstände vor dem 15. März 2020 erstrecken kann. Zusätzlich wird für den Zeitraum 1. April 2021 bis 31. März 2024 ein niedrigerer Stundungszinssatz in Höhe von 2 Prozent über dem Basiszinssatz festgelegt.
Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung
Ab 1. Jänner 2021 werden die neu geschaffenen Ämter (Finanzamt Österreich, Zollamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe, Amt für Betrugsbekämpfung, Zentrale Services) bundesweit und funktional ausgerichtet. Der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge wurde bereits im Jahr 2020 eingerichtet.
Steuerliche Änderungen
Senkung des Eingangssteuersatzes
Für Einkommensteile über 11.000 bis 18.000 Euro wurde der Lohn- und Einkommensteuersatz von 25 Prozent auf 20 Prozent gesenkt. Darunterliegende Einkommensteile werden nicht besteuert. Damit kommt es für Steuerpflichtige zu einer Entlastungswirkung von bis zu 350 Euro pro Jahr.
Inkrafttreten: rückwirkend ab 1. Jänner 2020
Verlängerung des Spitzensteuersatzes
Einkommensteile über 1 Mio. Euro sollen auch über das Jahr 2020 hinaus (bis 2025) mit dem Spitzensteuersatz von 55 Prozent besteuert werden.
Inkrafttreten: 1. Jänner 2021
Erhöhung der Sozialversicherungserstattung
Da Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen bis 11.000 Euro im Jahr von der Senkung des Eingangssteuersatzes
nicht profitieren können, wurde der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von maximal 300 Euro auf maximal 400 Euro angehoben.
Korrespondierend damit wurde der maximale SV-Bonus im Rahmen der SV-Rückerstattung ebenfalls von 300 Euro auf 400 Euro
angehoben. Damit kommt es insgesamt zu einer Entlastung von (bis zu) 800 Euro pro Jahr bzw. bis zu 900 Euro für Pendlerinnen und Pendler.
Anwendbar erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020.
Einführung eines befristeten Verlustrücktrages
Mit der Möglichkeit eines Verlustrücktrages sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften werden ordnungsgemäß ermittelte Verluste, die im Rahmen der Veranlagung 2020 nicht ausgeglichen werden, im Weg eines gesonderten Antrages im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro abgezogen. Soweit ein Abzug im Rahmen der Veranlagung 2019 nicht möglich ist, kann jener Teil im Rahmen der Veranlagung 2018 berücksichtigen werden. Innerhalb von Unternehmensgruppen soll der Verlustrücktrag allein auf Ebene des Gruppenträgers stattfinden.
Anwendbar u.a. bei Veranlagung 2020
Degressive Absetzung für Abnutzung und beschleunigte Abschreibung für Gebäude
Alternativ zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) ist eine degressive AfA für bestimmte Wirtschaftsgüter mit einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 Prozent möglich. Für Gebäude wurde eine beschleunigte AfA vorgesehen.
Anwendbar erstmalig für Wirtschaftsgüter/Gebäude, die ab dem 1. Juli 2020 angeschafft oder hergestellt werden.
Umsatzsteuersenkung für Damenhygieneartikel
Für Erzeugnisse für Zwecke der Monatshygiene aller Art (z.B. hygienische Binden, Tampons, Menstruationstassen) kommt zukünftig der begünstigte Umsatzsteuersatz iHv 10 Prozent (statt 20 Prozent) zur Anwendung.
Inkrafttreten: 1. Jänner 2021
Umsatzsteuersenkung für bestimmte Reparaturdienstleistungen
Die Umsatzsteuer für bestimmte Reparaturdienstleistungen (Fahrräder, Schuhe und Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche) wird von 20 Prozent auf 10 Prozent gesenkt.
Inkrafttreten: 1. Jänner 2021
Höhere Spendenabsetzbarkeit
Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, gilt die höhere Grenze aus 2019, sodass höhere Spendenbeträge steuerlich abgesetzt werden können.
Anwendbar bei Veranlagungen 2020 und 2021
Gutscheine für Arbeitnehmer
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern, unter gewissen Voraussetzungen, Gutscheine bis maximal 365 Euro steuerfrei gewähren. Die Gutscheine müssen im Zeitraum November 2020 bis Jänner 2021 ausgegeben werden. Idealerweise wird der Fokus bei der Ausgabe und Einlösung der Gutscheine auf regionale Unternehmen gelegt.
Ausbau des Jobtickets
Ergänzend zu der bereits bestehenden Regelung, dass Strecken- oder Netzkarten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden können, ist zukünftig eine Steuerfreiheit aller vom Arbeitgeber bezahlten Tickets für den öffentlichen Verkehr, unabhängig der Ticketart (ausgenommen Einzelfahrscheine und Tageskarten), möglich. Voraussetzung ist, dass die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Inkrafttreten: 1. Juli 2021
Klarstellung betreffend steuerlicher Begünstigung für JobradlerInnen
Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour, die mit einem arbeitgebereigenen Fahrrad oder E-Bike zurückgelegt werden, führen zu keiner Kürzung oder keinem Ausschluss vom Pendlerpauschale.
Normverbrauchsabgabe Neu
Die Weiterentwicklung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) schafft steuerliche Anreize, um CO2-freie bzw. emissionsarme Fahrzeuge im Vergleich zu Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß zu begünstigen.
Inkrafttreten: 1. Juli 2021
Erhöhung Essens- und Lebensmittelgutscheine
Mit 1. Juli 2020 wurden die steuerfreien Beträge für Lebensmittel- und Essensgutscheine von 1,10 Euro auf 2 Euro, bzw. von 4,40 Euro auf 8 Euro, erhöht. Zudem können die Gutscheine nunmehr kumuliert, und unabhängig vom Arbeitstag und der Person, eingelöst werden.
Einfuhrumsatzsteuer und e-Commerce Zollabfertigung
Für Paketsendungen mit einem Warenwert bis 22 Euro sind keine Vorlage und keine Erfassung durch den Zoll vorgesehen. Ab 1.7.2021 fällt EU-weit die EUSt-Freigrenze von 22 Euro weg und das IOSS-Systems (Import One-Stop-Shop) wird eingeführt. Damit ist künftig auch für Waren mit einem Wert von unter 22 Euro von der Post und den Schnelldiensten eine Zollanmeldung abzugeben. Seitens der Zollverwaltung sind keine Eingaben der Zollanmeldungen mehr erforderlich.
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