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Neuerungen zum Ausfallbonus III

  • Der Ausfallbonus kann für die Kalendermonate November 2021, Dezember 2021, Jänner 2022, Februar 2022 und März 2022 beantragt werden.
  • Antragsfrist ist der jeweils 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats.
  • Voraussetzung: Für die Betrachtungszeiträume November 2021 und Dezember 2021 muss das Unternehmen mindestens 30 % Umsatzentfall (im Vergleich zu den Monaten November 2019 und Dezember 2019), für die Betrachtungszeiträume Jänner bis März 2022 (im Vergleich zu den Monaten Jänner 2020, Februar 2020 und März 2019) mind. 40 % erleiden.
  • NEU: die Höhe des Ausfallbonus richtet sich nach der Branche, in der das Unternehmen überwiegend tätig ist. Der Umsatzentfall wird mit einem Branchen-Prozentsatz (ÖNACE-Branchen-Kennzahl) multipliziert.
  • NEU: die Höhe des Ausfallbonus kann durch die abgerechnete Kurzarbeit gedeckelt werden (die Summe Ausfallbonus III und auf den Betrachtungszeitraum entfallende Kurzarbeitsbeihilfen dürfen die jeweiligen Vergleichsumsätze 2019/2020 nicht übersteigen).
  • Der maximale Auszahlungsbetrag beträgt EUR 80.000, der Mindestbetrag EUR 100.
  • NEU: Anti-Missbrauchsvorschrift im Zusammenhang mit der Kündigung von Mitarbeitern.

 

Neuerungen zum Härtefallfonds Phase 4

  • Förderungszweck: Unterstützung von Ein-Personen- und Kleinstunternehmern, die besonders von der Corona-Krise betroffen sind.
  • Förderungsgegenstand: Bemessungsgrundlage ist der Nettoeinkommensentgang unter Berücksichtigung der Umsatzrentabilität.
  • Einreichung: Die Antragstellung kann nur über eine persönliche Handy-Signatur erfolgen!
  • Alle Informationen und die Beantragung sind zu finden unter: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds.html

 

Verdienstentgang-Entschädigung für Mitarbeiter in Quarantäne

  • Ist ein Mitarbeiter in Quarantäne und liegt ein Absonderungsbescheid vor, hat der Arbeitgeber Anspruch auf Rückerstattung des fortbezahlten Lohns inklusive Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung durch den Bund!
  • Der Antrag auf Erstattung kann an jene Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden, die den Absonderungsbescheid erlassen hat. Bitte informieren Sie zeitnah die Lohnverrechnung!
  • Die Antragseinreichung erfolgt über unsere Lohnverrechnerinnen Frau Lechner und/oder Frau Mag. Posch.

 

Sonderbetreuungszeit

  • Für Mitarbeiter, die die Voraussetzungen (u.a. Betreuungspflicht für Kinder bis zum 14. Lebensjahr; behördliche Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. Absonderungsbescheid für das Kind) erfüllen, kann der Arbeitgeber für die Dauer der Sonderbetreuungszeit einen Vergütungsanspruch in Höhe von 100 Prozent des an die betroffenen Personen gezahlten Entgelts beantragen.
  • Die Antragseinreichung erfolgt über unsere Lohnverrechnerinnen Frau Lechner und/oder Frau Mag. Posch.

Kontaktieren Sie uns

 

Ob Steuerberatung, Buchhaltung oder Lohnverrechnung:
Wir sind sehr gerne für Sie da!

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