Steuerfreien Mitarbeiterprämien für 2024
Wir möchten Sie zum Jahresende nochmals auf die Möglichkeit der steuerfreien Mitarbeiterprämien hinweisen, falls Sie dies bis dato noch nicht ausgezahlt haben:
Mitarbeiterprämien bis zur Höhe von € 3.000,00 pro Arbeitnehmer können in 2024 abgabenfrei gewähren werden (§ 124b Z. 447 EStG). Die Befreiung gilt für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt). Von der politischen Intention her handelt es sich um eine Nachfolgeregelung der „Teuerungsprämie“ (2022 und 2023), allerdings unter formal sehr erschwerten Bedingungen.
Wichtige formale Voraussetzung: Die Regelung gilt nur für „Mitarbeiterprämien“, die in einer der folgenden lohngestaltenden Vorschriften vorgesehen sind:
- im Kollektivvertrag, oder
- in einer Betriebsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat), wenn
- diese auf Grundlage einer ausdrücklichen kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wird oder
- in der betreffenden Branche kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert (in der Praxis betrifft das z.B. viele Vereine) und die Betriebsvereinbarung von der zuständigen Gewerkschaft mitunterfertigt wird (vgl. Randzahl 10735c der Lohnsteuerrichtlinien), oder
- in betriebsratslosen Betrieben: in einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer, wenn es eine kollektivvertragliche Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder es sich um eine Branche handelt, in der kein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband existiert.
Es muss sich – so wie schon bei den Teuerungsprämien für 2022 und 2023 – um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden (wobei 2022 bzw. 2023 gewährte Teuerungsprämien unschädlich sind). Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z. 35 EStG) darf das steuerfreie Ausmaß der „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.
Sie finden unten Vordrucke als Download (Einzel/mit allen Arbeitnehmern) (Vereinbarungen über die Gewährung von abgabenfreien Mitarbeiterprämien).
Das beigelegte Muster enthält eine Einzelvereinbarung entsprechend dem oben beschriebenen Punkt 3 (betriebsratsloser Betrieb in Branche ohne Arbeitgeberverband oder mit KV-Ermächtigung für eine Mitarbeiterprämienregelung).
Beachte: Da die Einzelvereinbarung hier aus abgabenrechtlicher Sicht lediglich als „Surrogat“ für Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommt (siehe § 124b Z. 447 EStG), sollten die mit den einzelnen Arbeitnehmern abgeschlossenen Vereinbarungen grundsätzlich gleichlautend sein und die Höhe der Mitarbeiterprämie nach generellen Kriterien festlegen. In diesem Sinn sind auch generelle Aliquotierungsregelungen für unterjährige Ein-/Austritte, Zeiten eines ruhenden Dienstverhältnisses und/oder Teilzeit arbeits- und abgabenrechtlich zulässig (wenngleich rechtlich nicht unbedingt nötig, d.h. es könnte auch in diesen Fällen der volle Betrag gewährt werden). Hingegen wäre die Festlegung einer unterschiedlichen Höhe der Prämien anhand individueller Gesichtspunkte (z.B. Belohnung von bestimmten Leistungen) für die Abgabenfreiheit schädlich.
Wenn Sie die Möglichkeit der Auszahlung von Mitarbeiterprämien in Anspruch nehmen wollen, bitte wir um Bekanntgabe bis 6. Dezember 2024.
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