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Teuerungs-Entlastungspaket

Vom Nationalrat wurde am 23.06.2022 ein weiteres Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen, in dem für Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, ein Freibetrag von EUR 2.000 festgelegt ist. Wenn eine solche Teuerungsprämie auf einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis Z 7 EStG (dazu gehören auch Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern) beruht, besteht darüber hinaus ein Freibetrag von EUR 1.000, sodass der(Gesamtbetrag für die Teuerungsprämie) Freibetrag insgesamt EUR 3.000 beträgt (steuerfrei). Die Befreiung gilt für Lohnsteuer-, Lohnnebenkosten- und Beitragszwecke. Die abgaben- und beitragsfreie Prämie wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet!

 

Wesentlich ist, dass die Befreiung der Teuerungsprämie an die Lohnsteuerfreiheit für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gekoppelt ist. Die Teuerungsprämie ist nämlich nur insoweit steuerfrei, inwieweit sie gemeinsam mit der steuerfreien Gewinnbeteiligung den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigt. Im Hinblick darauf, dass die Teuerungsprämie im Unterschied zur Gewinnbeteiligung auch lohnnebenkosten- und beitragsfrei ist, kann eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden.

 

Wichtig ist, dass Sie – sofern Sie Ihren Mitarbeitern eine solche Prämie gewähren möchten – bitte der Lohnverrechnung Bescheid geben, da die Teuerungsprämie am Lohnzettel ausgewiesen werden muss!

 

Das Entlastungspaket enthält außerdem noch folgende Eckpunkte

 

  • Die beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus für alle Kinder (für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht), soll statt mit 01.07.2022 bereits rückwirkend mit 01.01.2022 in Kraft treten. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Entlastung bis Ende September durch eine Aufrollung zu berücksichtigen.
  • Im August 2022 wird als Zuschlag zur Familienbeihilfe für jedes Kind eine Einmalzahlung von EUR 180 gewährt. Dies erfolgt antragslos.
  • Allen Personen mit Wohnsitz in Österreich (mindestens 183 Tage pro Kalenderjahr) haben Anspruch auf einen Klimabonus in Höhe von 250 Euro und auf eine Inflationsabgeltung in Höhe von 250 Euro (insgesamt 500 Euro). Die Auszahlung erfolgt automatisch auf das Konto der betroffenen Personen.
  • Zum Verkehrsabsetzbetrag und zum Pensionistenabsetzbetrag wird ein Teuerungsabsetzbetrag von bis zu EUR 500 für das Jahr 2022 gewährt. Als Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag steht der volle Teuerungsabsetzbetrag zu, wenn das Jahreseinkommen EUR 18.200 nicht übersteigt; er vermindert sich zwischen Einkommen von EUR 18.200 und EUR 24.500 gleichmäßig einschleifend auf null. Bei Pensionisten steht der volle Teuerungsabsetzbetrag zu, wenn die jährlichen laufenden Pensionseinkünfte EUR 20.500 nicht überschritten werden; die Einschleifung auf null erfolgt zwischen laufenden Pensionseinkünften von EUR 20.500 bis EUR 25.500.

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Wir sind sehr gerne für Sie da!

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