Skip to main content

Ausfallbonus

Der Ausfallsbonus kommt für Unternehmen in Betracht, die durch die Covid-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 40 % zum Vergleichszeitraum erlitten haben.

Im Gegensatz zum Lockdown-Umsatzersatz ist der Ausfallsbonus auch für Unternehmer beantragbar, welche nicht direkt oder indirekt von den COVID-Maßnahmen betroffen sind bzw. waren.

Der Ausfallsbonus ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss, und kann (aber muss nicht!) mit einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kombiniert werden. Wird diese Kombination beantragt, so verpflichtet sich der Antragsteller bis zum 31. Dezember 2021 einen Antrag auf den Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen.

Wie hoch ist der Ausfallsbonus?

Die Ersatzrate des Ausfallsbonus beträgt 15 % und der optionale Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 ebenfalls 15 % – somit beträgt die Förderung also insgesamt maximal 30 % des Umsatzausfalls.

Sowohl Bonus als auch Vorschuss sind zudem mit jeweils EUR 30.000 pro Monat gedeckelt, dh. pro Monat können maximal EUR 60.000 bezogen werden. Der beihilfenrechtliche Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 1,8 Mio., wobei der Fixkostenzuschuss 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz, der Lockdown-Umsatzersatz II, 100%ige Haftungen des aws oder ÖHT sowie Förderungen von Land, Gemeinde und Sonstigen aufgrund von COVIT-19 in den Höchstbetrag miteinzubeziehen sind.

Wie verträgt sich der Ausfallsbonus bzw. der FKZ-Vorschuss mit anderen Covid-19 Förderungen?

  • Lockdown-Umsatzersatz für vom Lockdown direkt oder indirekt erheblich betroffene Unternehmer: Der Ausfallsbonus ist für die Zeiträume, in denen Umsatzersatz ausbezahlt wurde, ausgeschlossen, außer der Umsatzersatz wird zurückbezahlt.
  • Verlustersatz: Verlustersatz und FKZ 800.000 schließen einander aus. Falls bereits ein FKZ 800.000 beantragt wurde, so kann vor Beantragung der zweiten Tranche bei Rücktritt und Rückbezahlung der ersten Tranche des FKZ 800.000 dennoch ein Verlustersatz beantragt werden. Verlustersatz und Ausfallsbonus (ohne FKZ-Vorschuss) ist allerdings möglich.
  • FKZ 800.000: Wurde dieser bereits beantragt, ist – auch wenn der Antrag abgelehnt wurde – die Gewährung eines Vorschusses für den FKZ nicht mehr möglich.

Antragsmöglichkeit – Betrachtungszeitraum

Als Betrachtungszeitraum wird jeweils auf die Kalendermonate von November 2020 bis Juni 2021 abgestellt. Bei Vorliegen eines Umsatzausfalls von mindestens 40% in einem Kalendermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat zwischen März 2019 bis Februar 2020 kann für diesen Kalendermonat ein Ausfallsbonus beantragt werden.

Die Beantragung des Ausfallsbonus erfolgt an die COFAG über FinanzOnline und ist für jedes Monat separat zu stellen. Der Bonus kann jeweils ab dem 16. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Monats bis zum 15. des auf den Betrachtungszeitraum drittfolgenden Kalendermonats beantragt werden.

Beispiel: Bonus für Jänner 2021 ist vom 16.2.2021 – 15.4.2021 zu beantragen. Dieselbe Frist gilt auch für den Bonus für November und Dezember 2020.

Kontaktieren Sie uns

 

Ob Steuerberatung, Buchhaltung oder Lohnverrechnung:
Wir sind sehr gerne für Sie da!

Leave a Reply