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INFO: Förderung Corona aktuell

  1. Fixkostenzuschuss 800.000:

Anspruchsberechtigt sind alle Unternehmen, die durch die Corona-Krise im Zeitraum zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 Umsatzausfälle von mindestens 30 Prozent hinnehmen müssen. Insgesamt können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden. Für Unternehmen die den gesamten November und Dezember Umsatzersatz erhalten haben (Gastronomie, Tourismusbetriebe und Veranstalter), kann der Fixkostenzuschuss in dieser Zeit nicht beantragt werden.

Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten). Die Erstattung kann daher bis zu 100% betragen.

Die Beantragung erfolgt wie für Phase I via FinanzOnline, die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Für Unternehmen, die im zum Zeitpunkt der Antragsstellung letztveranlagten Jahr weniger als EUR 120.000 Umsatz erzielt haben und die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, kann der FKZ in pauschalierter Form ermittelt werden. Bei der pauschalierten Ermittlung sind 30% der Umsatzausfälle anzusetzen; der Zuschuss ist in pauschalierter Form mit EUR 36.000 gedeckelt.

Der FKZ 800.000 ist nicht steuerpflichtig. Er reduziert jedoch die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Die Obergrenze des FKZ beträgt EUR 800.000; angerechnet werden erhaltene Lockdown -Umsatzersätze, 100% Garantien bzw. einzelne Landesförderungen.

 

  1. Verlustersatz:

Als Alternative zum Fixkostenzuschuss 800.000 steht es Unternehmern offen, einen Ersatz für Verluste (ungedeckte Fixkosten) aus einer operativen inländischen betrieblichen Tätigkeit zu beantragen. Ein Antrag auf Verlustersatz ist nur zulässig, wenn kein Antrag auf Fixkostenzuschuss gestellt wurde. Gefördert werden die ungedeckten Fixkosten (Verluste) aus einer operativen inländischen betrieblichen Tätigkeit, die bei einem Covid-19-bedingten Umsatzausfall von mindestens 30% angefallen sind.

Ebenso wie der Fixkostenersatz gibt es 10 Betrachtungszeiträume zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021, wobei eine zeitliche Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen aufgrund der Inanspruchnahme des Lockdown-Umsatzersatzes zulässig ist.  Bemessungsgrundlage ist der Verlust des jeweiligen Betrachtungszeitraumes, also Erträge abzüglich Aufwendungen. Die Erstattung beträgt grundsätzlich 70%, Kleinunternehmen können bis zu 90% des Verlustes ersetzt bekommen.  Die Obergrenze der Förderung liegt bei EUR 3.000.000, angerechnet werden Versicherungsleistungen, Beteiligungserträge, Zuwendungen von Gebietskörperschaften, Kurzarbeitsbeihilfen sowie Entschädigungen nach dem Epidemie Gesetz (kein erhaltener Umsatzersatz).

 

  1. Ausfallbonus:

Das Finanzministerium hat auf der Homepage erste Eckpunkte zum geplanten Ausfallbonus veröffentlich: Dieser soll allen Unternehmen (nicht nur geschlossenen Betrieben), mit einem Umsatzausfall von mehr als 40% im Vergleich zum jeweiligen Monatsumsatz 2019, zur Verfügung stehen. Die Ersatzrate beträgt 30% des Umsatzausfalls und besteht zur Hälfte aus dem Ausfallbonus und zur Hälfte aus einem Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000. Bei Beantragung des Ausfallbonus ist daher verpflichtend bis Jahresende ein Antrag den Fixkostenzuschuss 800.000 zu stellen. Der Ausfallbonus ist mit EUR 60.000 pro Monat gedeckelt. Die Antragstellung via FinanzOnline erfolgt monatlich jeweils ab dem 16. des Folgemonats (z.B. 16.2. für Jänner). Die Abrechnung erfolgt im Nachhinein durch einen STB bei Abgabe des Antrages auf Fixkostenzuschuss.

 

  1. Verlängerung Härtefallfonds:

Laut Ankündigung der Bundesregierung soll der Härtefallfond bis Juni 2021 verlängert werden. Der Härtefallfond unterstützt insbesondere Kleinst- und Ein-Personen Unternehmer. Die Förderung setzt eine signifikante wirtschaftliche Bedrohung durch die Auswirkungen und Ausbreitung des Coronavirus voraus.

 

  1. Kurzarbeit:

Ist bis dato unverändert bis 31.3.2021 möglich. In der Zeit des Lockdowns ist für direkt betroffene Unternehmen ein Arbeitszeitausfall von mehr als 90% möglich.

 

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