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Umsatzersatz II

Der Umsatzersatz II ist als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Unternehmen gedacht, die zwar nicht aufgrund des Lockdowns schließen mussten, die aber trotzdem im November oder Dezember 2020 indirekt erheblich davon betroffen waren.

Der Umsatzersatz II kommt für Unternehmen in Betracht, die:

  • im November oder Dezember 2019 mindestens 50 % ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielten, die bei unveränderter Tätigkeit im November oder Dezember 2020 direkt vom Lockdown betroffen waren (ua. Gastronomie-, Hotellerie- oder Handelsbetriebe sowie körpernahe Dienstleister), also vor allem Zulieferbetriebe, ODER mindestens 50 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen im Auftrag Dritter erzielten,
    UND
  • während eines Zeitraums im November oder Dezember 2020 in einer der explizit angeführten Branchen (ÖNACE) tätig sind, um Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen zu erzielen,
    UND
  • im Betrachtungszeitraum einen Umsatzausfall von mindestens 40 % im Vergleich zum Vorjahr (2019) hatten.

Förderungshöhe

Dies kann nicht pauschal beantwortet werden, da die Höhe der Ersatzrate von der Branchenkategorisierung (ÖNACE) sowie dem beantragten Zeitraum abhängt. Die Ersatzrate beträgt zwischen 20 % und 80 %.

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag beläuft sich auf EUR 800.000, wobei der Fixkostenzuschuss 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz I, 100%ige Haftungen des aws oder ÖHT, Förderungen von Land, Gemeinde und Sonstigen aufgrund von Covid-19 sowie bestimmte Zuschüsse aus dem NPO-Fonds in den Höchstbetrag miteinzubeziehen sind. Die maximale Auszahlungshöhe ist allerdings auch an etwaige abgerechnete Kurzarbeitsbeihilfen gekoppelt.

Antragszeitraum

Der Umsatzersatz II kann seit 16. Februar 2021 bis spätestens 30. Juni 2021 über FinanzOnline beantragt werden.

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